Allge­meine 
Geschäfts­bedingungen

Projekte mit Leichtigkeit



Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

1. Allgemeines

1.1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGBs) des Planungsbüros Projekte mit Leichtigkeit Marianne Lechner (im folgenden PML) gelten für Geschäfte jeglicher Art zwischen PML (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber), die darauf gerichtet sind gestalterische, planerische oder sonstige geistige Leistungen gleich welcher Art von PML zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.

1.2
Diese AGBs sind Bestandteil des zwischen PML und der/des Kundin/Kunden geschlossenen Vertrages.

1.3
Sollten zwischen Auftraggeber und PML von diesen AGBs abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so sind diese nur wirksam, wenn 
sie in gleicher Form wie der zugrunde liegende Vertrag getroffen wurden und eindeutig definieren, welche AGBs von PML nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGBs des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

1.4
Der Auftraggeber erteilt PML der Auftragserteilung Vollmacht, mit Behörden und Ämtern im Sinne des Auftraggebers und des Projektes Verhandlungen und Abstimmungen zu führen. PML setzt den Auftraggeber über Gespräche und deren Ergebnis in Kenntnis.
 

2. Erstellung von Werken für den Auftraggeber, Urheberrechte, Nutzungsrechte an urheblich geschützten Werken

2.1
Wurde nicht anderes vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich auf zwei Jahre sowie räumlich und auf den Antrag bzw. Vertrag bezeichneten Zweck begrenztes einfaches Nutzungsrecht (Zweckübertragung) an den für die Verwendung durch den Auftraggeber hergestellten Werke ein. Sind bei der Auftragserteilung keine Zwecke genannt, zu denen der Auftraggeber die hergestellten verwenden will, so werden die bei vergleichbaren Aufträgen üblicherweise verfolgten Zwecke als Zweck genommen und die eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf die in vergleichbaren Fällen üblicherweise eingeräumten Nutzungsrechte.

2.2
Alle Bestimmungen dieser AGBs, des Urhebergesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten gelten auch für die Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen des Auftragnehmers, die im Rahmen der Herstellung des Werkes für den Auftraggeber angefertigt werden, und zwar auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.3
Dem Auftraggeber ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung – auch von Teilen – oder Details, die Weitergabe des Werkes zum Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.

2.4
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vereinbarte Nutzung, einschließlich der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftragnehmer behält sich vor, die schriftliche Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeldes abhängig zu machen.

2.5
Vorschläge des Auftraggeber oder seiner Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Auftraggebers oder seiner Beauftragten räumen diese schon jetzt PML unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten ein.


3. Vertragsabschluss

3.1
Ein Vertrag zwischen PML und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform.

3.2
Ein Vertrag kommt zustande:
a) Durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung durch PML, wobei Bestellung und Bestätigung sowohl auf dem Architektenvertrag von PML als auch fernschriftlich erfolgen kann.
b) Durch gesonderten Vertrag.
 

4. Honorare

4.1
Die im Angebot von PML aufgeführten Honorare gem. HOAI neueste Fassung bzw. AHO neuestes Fassung sind unverbindlich. Maßgeblich hierfür sind allein die im Vertrag aufgeführten Honorar-Vereinbarungen.

4.2
PML ist zur Anpassung der Honorare berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Schlussrechnung eine Frist von mehr als 10 Monaten liegt und sich der Aufwand für die Herstellung, die Beschaffung oder die Leistung von PML aus nicht von PML zu vertretenden Gründen erhöht.


5. Fälligkeit

5.1
Die vertraglich vereinbarten Honorare werden nach Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig.

5.2
Erfolgt die Leistung in mehreren Teilleistungen (Leistungsphasen), ist der gesamte Preis bei der ersten Teilleistung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.3
Im Falle des Verzugs ist PML berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Zinsen zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Außenstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.


6. Besondere Leistungen

6.1
Besondere Leistungen, wie z.B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen, werden gesondert berechnet.

6.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

6.3
Sollten im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden müssen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6.4
Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Regel werden diese mit 5 % der Gesamtkosten angesetzt. Sollten die Aufwendungen diese Summe übersteigen (insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Exposees etc.), so ist PML befugt, diese auf Nachweis zu berechnen.

6.5
Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.
 

7. Vorschüsse

7.1
Der Auftragnehmer kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von dem Auftragnehmer erfordert.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Sofern dem Auftraggeber nach Auftragsausführung Originale übergeben wurden, bleiben diese, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum des Auftragnehmers und sind nach Aufforderung unbeschädigt zurückzugeben.
 

9. Fachingenieure / Subunternehmer

9.1
Der Auftragnehmer kann zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erledigung des Auftrages des Auftraggebers Fachingenieure oder Subunternehmer beauftragen.

9.2
Sollte es nötig sein, dass PML zur Erledigung des Auftrags weitere Fachplaner oder Subunternehmer hinzuziehen muss, genehmigt der Auftraggeber PML die Weitergabe aller zur Erledigung notwendigen Informtionen, sofern nicht anderes vereinbart ist.


10. Sonstiges

10.1
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

10.2
Gerichtsstand ist Kempten, sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.